Freunde des Schlossgartens e.V.
Ulrike Hollinderbäumer
Am Schlossgarten 31
26122 Oldenburg
Telefon: +49 441 96 01 79 1
E-Mail:
info (@) freunde-des-schlossgartens-oldenburg.de
Registergericht Oldenburg
VR 2083
SVEGA © Sven Galts
Panoramafuchs © Horst Rummel
Satzung der Gemeinschaft der Freunde des Schloßgartens e.V. idF vom 31.01.1994
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gemeinschaft der Freunde des Schloßgartens“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).
Sitz des Vereins ist Oldenburg.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe, den Bestand und die Entwicklung des Oldenburger Schloßgartens zu fördern. Die Erfüllung dieser Aufgabe geschieht im Zusammenwirken mit der Staatlichen Schloßgartenverwaltung u. a. durch die Bereitstellung von Geldmitteln. Die Erhaltung des Schloßgartens als gartenhistorisches Denkmal ist wesentlicher Bestandteil dieser Aufgabe.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins anerkennt. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Der Ausschluss ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Der erfolgte Ausschluss ist dem Vereinsmitglied schriftlich durch den Vorstand mitzuteilen.
§ 5 Aufbringung der Mittel
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch
Die Beitragshöhe ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen.
Der Beitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus für das laufende Geschäftsjahr fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und höchstens fünf weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wovon eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
Die Geschäfte des Vereins führt der Vorsitzende im Einvernehmen mit den weiteren Vorstandsmitgliedern.
Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Sie können auch im Umlauf-verfahren herbeigeführt werden.
Ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Kassenprüfer überprüft die Kassenführung des abgelaufenen Geschäftsjahres und berichtet der Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen, außerdem dann, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich verlangt oder wenn der Vorstand es für erforderlich hält.
Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem Vertreter geleitet.
Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann nur durch die Mitglieder persönlich ausgeübt werden; eine Vertretung ist unzulässig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei der Auflösung des Vereins und Wegfall des begünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Land Niedersachsen – Amt für Denkmalpflege – zur Verwendung der in § 2 genannten Art.
Satzung
Die Gemeinschaft der Freunde des Schlossgartens:
Die Gemeinschaft ist ein Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.
Sie wurde 1952 gegründet. Durch ihr Engagement konnten geplante Eingriffe in die Substanz der Parkanlage weitgehend verhindert werden.
Seit 1994 ist die Gemeinschaft ein eingetragener Verein.